AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemein

Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bilden die Rechtsgrundlage für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Zu den Bedingungen

Verträge

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge gelten für alle mit uns schriftlich abgeschlossenen Wartungs-, Service- und Rahmenverträge.

Zu den Bedingungen

Gebühren

Eine Übersicht über unsere Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen

Zu den Gebühren

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Gültig ab 01.02.2023

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (ausgeschlossen sind Wartungsverträge) zwischen der Firma Löffler Sicherheitssysteme oHG (nachfolgend Unternehmer genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt), sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.

2. Für Wartungsverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind schriftlich festzuhalten und können Teile der AGB ersetzen bzw. ändern. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen schriftlichen Vertrag. Einen Auftrag des Kunden, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Der Kunde stellt den Unternehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des Unternehmers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

3. Die Leistungen werden unter Beachtung der Regeln der Technik und den einschlägigen, aktuellen technischen Normen, insbesondere der VDE 0833, erbracht. Es gelten die dortigen Begriffsbestimmungen zu Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

4. Der Unternehmer behält sich vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumut-bar sind und die Leistung insgesamt mindestens gleichwertig ist.

5. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungs-medien bietet der Unternehmer für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung sowie die Übertragung der Meldungen die gleiche Verfügbarkeit und Sicherheit, die diesem Übertragungsdienst eigen ist.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

1. Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des Unternehmers, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim Unternehmer. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Unternehmer erteilt dem Kunden seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

2. Die vom Unternehmer zur Nutzung überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software selbst zu installieren. Dies obliegt einzig dem Unternehmer. Mit der Entgegennahme der Software verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des Unternehmers weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Software oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die vom Unternehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Unternehmer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

2. Die Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen sind auf der Internetseite des Unternehmers hinterlegt und werden regelmäßig aktualisiert. Es gilt die entsprechend neueste Version des bereitgestellten Dokuments. Die jeweils entsprechenden Gebühren ersetzen alle bis dahin vertraglich angegebenen Gebühren und Stundensätze. Davon ausgenommen sind die vertraglichen Wartungs- und Inspektionsgebühren.

3. Ist eine den Unternehmer bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Unternehmers erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Unternehmers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird und die Preisanpassung diesen Kostenerhöhungen entspricht.

4. Soweit die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, ohne dass ihm für diesen Fall irgendwelche Schadensersatzansprüche zustehen.

5. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des Unternehmers binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den Unternehmer oder dessen beauftragten Factoring Partner „TeamFaktor NW GmbH“ erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim Unternehmer oder Factoring Partner.

6. Der Unternehmer ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen, bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder anderen Instituten entsprechende Bonitätsauskünfte einzuholen. Auf Grundlage der Bonitätsauskunft, kann der Unternehmer dem Kunden, eine Anzahlungsrechnung in Höhe von maximal 80% des Auftragswertes stellen.

7. Der Kunde hat die Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden zu tragen. Im Fall von Ansprüchen wegen Mängeln gehen diese Gebühren nicht zu Lasten des Unternehmers, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den Unternehmer zu vertretenen Weise entstanden sind.

§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrenübergang

1. Soweit keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart ist, beginnt die Ausführung innerhalb von 3 Monaten. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim Unternehmer eingegangen ist. Stehen bei Vertragsschluss vom Kunden zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht endgültig fest, ist die Frist bis zur deren Abklärung gehemmt. Bei nachträglichen Auftragsänderungen und Ergänzungswünschen des Kunden verlängert sich die Ausführungszeit angemessen. Wird die Lieferung des ursprünglich bestellten Materials unmöglich, so ist der Unternehmer berechtigt, anderes Material in gleicher Qualität zu liefern. Ist die Leistung unmöglich bzw. steht dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Unternehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.

2. Sollte sich aufgrund von Lieferschwierigkeiten Dritter, die Ausführungsfrist verlängern, informiert der Unternehmer den Kunden schnellstmöglich und bespricht das weitere Vorgehen bei der Auftragsabwicklung.

3. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Unternehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.

5. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Kunden über. Wird vom Kunden keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

6. Wenn die Abnahme der Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

7. Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer zur Erbringung der Leistung einzusetzen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass es sich hierbei um qualifizierte Betriebe handelt und dem Kunden hierdurch kein Nachteil entsteht.

8. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Gewalttaten, Anschläge, Streik) zurückzuführen oder auf Umstände, die nicht in der Sphäre des Unternehmers liegen, kann der Unternehmer seine Leistungserbringung für den Zeitraum der Störung unterbrechen bzw. aussetzen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. In jedem Fall verlängern sich die Leistungspflichten um die störungs- bzw. unterbrechungsbedingte Zeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für den Unternehmer.

§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung

1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.

2. Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden ein Schaden entstehen, stellt der Kunde den Unternehmer von jeglicher Haftung frei.

3. Der Kunde verpflichtet sich, dem Unternehmer und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Unternehmers täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Unternehmer gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4. Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grunde wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

5.1 Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchen-fremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Unternehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Unternehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

5.2 Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Um-stände der Montagestelle erforderlich und für den Unternehmer nicht branchenüblich sind.

5.3 Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen.

6. Falls der Unternehmer die Montage oder Instandsetzung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

6.1 Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und wird mit den aktuellsten Stundensätzen berechnet. Diese sind im Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ einzusehen. Zusätzlich vergütet der Kunde dem Unternehmer Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt ent-sprechend auch für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

6.2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

6.3 An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, werden, wenn nichts anderes vereinbart, ab dem Geschäftssitz des Unternehmers bis zum Kunden und zurück pro Kilometer berechnet. Je nach Entfernung des Kunden, ergibt sich ein gestaffelter Preis. Diese Staffelungen sind im Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ einzusehen. Für An- und Abfahrten in bestimmte Stadtgebiete erheben wir einen Park- & Anreisezuschlag. Die entsprechen-den Stadtgebiete sind ebenfalls im Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ gelistet. Die Berechnung der An- und Abfahrten erfolgt mit dem Navigationsprogramm „Google Maps“.

7. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

7.1 Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Unternehmer übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

7.2 Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Kunde hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Unternehmers zu tragen.

§ 7 Fernservice, IT-Sicherheit, Änderungen

1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Unternehmer berechtigt, durch Fernzugriff über eine geeignete Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.

2. Sofern der Unternehmer Maßnahmen im o.a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Berücksichtigung der systemrelevanten Normen (z.B. DIN VDE 0833).

3. Der Unternehmer dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z.B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem Kunden unverzüglich in Textform zur Verfügung. Widerspricht der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Textform zu erfolgen.

4. Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei Änderungen an der GMA erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Freigabe durch den Kunden. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen Kunden und Unternehmer unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Vertrag fest.

5. Der Zugang ist so zu schützen, dass er den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine geeignete Verbindung (siehe 2.1) zu erfolgen. Der Kunde ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine geeignete Verbindung verantwortlich.

6. Test- und Hilfsprogramme werden beim Kunden ausschließlich im notwendigen Umfang gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage oder für die Erfüllung dieses Service-Vertrages erforderlich. In diesem Fall wird der Kunde über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden.

7. Bei Abschaltung gestörter Betriebsmittel und/oder der Durchführung
eines Fernservices mit der Folge einer zwischenzeitlichen Funktionsunterbrechung einer Gefahrenmeldeanlage oder einzelner Anlagenteile, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Service „vor Ort“. Insbesondere hat der Unternehmer den Ansprechpartner des Kunden vor Abschaltung/Eintritt der Funktionsunterbrechung über die Maßnahme und ihre Folgen in Kenntnis zu setzen.

8. Es liegt dann in der Verantwortung des Kunden, die Detektion und Meldung von Gefahren für die Zeit der Abschaltung oder der Funktionsunterbrechung durch alternative, gleich wirksame Mittel (Kompensationsmaßnahmen) sicherzustellen.

9. Kunde und Unternehmer beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

10. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des Kunden, sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit aufgrund von Versäumnissen des Kunden verursacht wurden. Hierzu gehören insbesondere ein Versäumnis des Kunden, seine DV-Anlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.

11. Änderungen und Erweiterungen sowie Verlegungen von Gefahren-meldeanlagen machen die Durchführung von Funktionstests nach den einschlägigen technischen Normen (z.B. Ziffer 4.1.6 der DIN VDE 0833-1) oder baurechtlichen Anforderungen erforderlich. Der Kunden ist als Betreiber für die Veranlassung dieser Tests verantwortlich und trägt deren Kosten. Der Unternehmer wird den Kunden auf die Notwendigkeit der Tests hinweisen und führt diese Prüfungen nach entsprechender Auftragserteilung gegen gesonderte Vergütung durch.

12. Sind die Änderungen wesentlich, so kann es notwendig sein die Anlage nach den einschlägigen Prüfverordnungen der Länder vor der Wiederinbetriebnahme durch externe Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen. Der Kunde ist für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig und trägt dessen Kosten. Dies gilt auch für die Sachverständigen-Prüfungen im bauordnungs-rechtlich vorgeschriebenen Rhythmus. Die Teilnahme des Unternehmers an derartigen Prüfungen ist gesondert zu vergüten.

§ 8 Kündigung, Rücktritt durch den Kunden

1. Kündigt der Kunde den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass der Unternehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder geschieht dies aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, kann der Unternehmer die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.

2. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Ver-trag Eigentum des Unternehmers. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.

2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Kunden geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Unternehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Werden die vom Unternehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Unternehmers schon jetzt an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Unternehmers um mehr als 20 %, so wird dieser, auf Verlangen des Kunden, Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 10 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden in Bezug auf offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser solche nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.

2. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3. Mängelansprüche des Kunden für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche für Werkleistungen, elektrische/elektronische oder maschinelle Anlagen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem Kunden jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Unternehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden dem Unternehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Unternehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungs-phase entfallende Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem Unternehmer begangenen Pflichtverletzung.

5. Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der Kunde die Kosten des Unternehmers für die Prüfung der Mangelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen.

6. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

7. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z. B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Vom Kunden beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Unternehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

9. Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparatur-versuche oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte vor-genommen, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des Unternehmers zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.

10. Für vom Kunden beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Unternehmer keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations- und Stromanschlüsse sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).

§ 11 Mängelhaftung bei Software

1. Der Unternehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des Unternehmers, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt.

2. Der Unternehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.

3. Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

4. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb der geschuldeten Werkleistung kann aus den o.a. Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Unternehmer keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von dieser getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

5. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.

§ 12 Haftung

1. Der Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Der Unternehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Unternehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Unternehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom Unternehmer oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des Unternehmers aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Datenschutz

1. Kunde und Unternehmer beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.

2. Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Unternehmer die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des Kunden beteiligten Personen.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz des Unternehmers.

3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Unternehmers sachlich zuständig ist.

4. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge

Gültig ab 01.02.2023

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge“ gelten für alle mit uns schriftlich abgeschlossenen Wartungs-, Service- und Rahmenverträge. Durch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge“ werden entsprechende Punkte ersetzt bzw. geändert. Für Punkte die nicht genannt werden, gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge gelten zwischen der Firma Löffler Sicherheitssysteme oHG (nachfolgend Unternehmer genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt), sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind schriftlich festzuhalten und können Teile der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs-/Inspektionsverträge“ ersetzen bzw. ändern. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut zugesandt wird.

§ 2 Vertragsabschluss, Laufzeit und Kündigung

1. Der Abschluss des Wartungs-, Service- oder Rahmenvertrages erfolgt schriftlich und gilt erst, wenn beide Parteien unterschrieben haben und ein Exemplar oder Kopie dem Unternehmer per Post oder per Mail zurückgeschickt wurde. Sollte der unterschriebene Vertrag nicht spätestens drei Monate nach Vertragserstellung unterschrieben zurückgeschickt wurden sein, ist dieser nicht mehr gültig und muss neu kalkuliert werden.

2. Der Vertragsbeginn ist im Vertrag schriftlich festgehalten und kann nach Absprache beider Parteien geändert bzw. angepasst werden. Diese Änderung ist schriftlich festzuhalten.

3. Der Wartungs-, Service- oder Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Kunde oder Unternehmer nicht 6 Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich kündigt.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 3 Vertragsleistungen

1. Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des mangelfreien Zustandes und der Funktion des Vertragsgegenstandes. Der Umfang der erforderlichen Arbeiten werden durch die geltenden Richtlinien und Normen, sowie der Herstellervorgaben bestimmt.

2. Vertragskunden können außerhalb der üblichen Geschäftszeiten den 24/7 Notdienst in Anspruch nehmen. Bei Inanspruchnahme des Notdienstes entstehen zusätzliche Kosten. Diese sind dem Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ zu entnehmen.

3. Vertragskunden erhalten ein reduzierten Stundensatz bei Inanspruchnahme von Serviceleistungen für z.B. Reparatur- und Störungseinsätze, Montageleistungen.

4. Die Fahrtkosten sind bereits in den Wartungs- und Inspektionsgebühren enthalten, außer es ist schriftlich anders vereinbart.

5. Der Wartung-/Inspektionstermin wird vom Unternehmer, zu dem im Vertrag vereinbarten Wartungsmonat, automatisch und rechtzeitig beim vom Kunden angegebenen Ansprechpartner oder der verantwortlichen Person vor Ort, angemeldet.

6. Der Unternehmer macht den Kunden auf notwendige oder empfehlenswerte Umbauten, Teilerneuerungen, Reparaturen aufmerksam. Solche Arbeiten werden nach Auftragserteilung außerhalb des Wartungs-/Inspektionsvertrages ausgeführt.

7. Ersatz- und Verschleißteile sind nicht Teil der Wartungs-/Inspektionsgebühr und werden separat berechnet.

§ 4 Gebühren, Zahlungsbedingungen

1. Die vom Unternehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.

2. Zusätzliche Leistungen die nicht Bestandteil der vertraglichen Wartung/Inspektion sind, werden gesondert berechnet. Die Gebühren dafür sind dem Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ zu entnehmen.

3. Die angegebene Gebühr ist je Wartung bzw. Inspektion.

4. Die angegebene Wartungs-/Inspektionsgebühr beinhaltet die An- und Abfahrt.

5. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind die Rechnungen des Unternehmers binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen dürfen nur an den Unternehmer oder dessen beauftragten Factoring Partner „TeamFaktor NW GmbH“ erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges beim Unternehmer oder Factoring Partner.

6. Der Unternehmer behält sich vor, die Wartung-/Inspektionsgebühr, frühestens zwei Jahre nach Vertragsabschluss, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Sobald sich die Wartungs-/Inspektionsgebühr um mehr als 10% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Vertragsänderung, diesen außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

§ 5 Notdiensteinsätze und telefonischer Support

1. Vertragskunden sind berechtigt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten den 24/7 Notdienst in Anspruch nehmen. Bei Inanspruchnahme des Notdienstes entstehen zusätzliche Kosten. Diese sind dem Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ zu entnehmen.

2. Die Notdienstnummer erhält der Kunde nach Vertragsabschluss.

3. Je nach Auslastung des diensthabenden Kundendiensttechnikers kann es zu Warte- und Reaktionszeiten kommen.

4. Der Unternehmer führt während des Notdiensteinsatzes ausschließlich notwendige Reparaturen durch, die für die Funktion der Anlage erforderlich sind. Dies kann auch beinhalten, dass aufgrund von defekten Komponenten nur eine provisorische Grundfunktion der Anlage möglich ist. Eine eventuelle abschließende Instandsetzung erfolgt nur zu den üblichen Geschäftszeiten.

5. Für den telefonischen Support, außerhalb der Geschäftszeiten, berechnen wir eine telefonische Notdienstpauschale. Die Kosten hierfür, sind dem Dokument „Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen“ zu entnehmen.

§ 6 Pflichten des Kunden

1. Mit Vertragsabschluss benennt der Kunde dem Unternehmer, auf dem „Kontaktinformationsformular“, die Ansprechpartner, welche während der Vertragslaufzeit verantwortlich für vertragliche und technische Entscheidungen bzw. Fragen sind. Sollte es am Leistungsort ein Ansprechpartner für Termine, Arbeitsbestätigungen, Objektzugang o.ä. geben, ist dieser ebenfalls im Kontaktinformationsformular zu benennen.
Ändert sich einer der hinterlegten Ansprechpartner, informiert der Kunde den Unternehmer, zur Aktualisierung der Daten, unverzüglich.

2. Der Kunde sorgt dafür, dass dem Unternehmer, die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Anlageninformationen, Daten und besondere Betriebsbedingungen, soweit diese nicht vom Unternehmer geschuldet sind, vollständig und richtig zur Verfügung stehen. Der Unternehmer darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Anlageninformationen und Daten ausgehen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt Veränderungen, Ergänzungen oder einen Austausch des Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Er verpflichtet sich während der Laufzeit dieses Wartung-/Inspektionsvertrages Arbeiten an der oder den Anlage-/n ausschließlich durch den Unternehmer durchführen zu lassen.
Sollte der Unternehmer notwendige Arbeiten trotz zweimaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit nachkommen, ist der Kunde berechtigt, eine Fremdfirma für die Arbeiten zu beauftragen, muss aber den Unternehmer schriftlich darüber informieren. Die Kosten für die Arbeiten der Fremdfirma trägt der Kunde selbst.

4. Bei Brand- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an eine Übertragungs-einrichtung darf der Kunde die Anlage nur bei Gefahr betätigen. Technische Meldungen zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft sind ausschließlich durch den Unternehmer zulässig. Der Unternehmer haftet nicht für Kosten, die für das Entsenden von Einsatzkräften in Rechnung gestellt werden, weil der Kunde insoweit seine Pflichten verletzt hat. Ferner verpflichtet sich der Kunde dem Unternehmer alle ihm durch eine derartige Alarmauslösung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen und ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere trägt er Sorge dafür, dass der Unternehmer zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu allen Bereichen und Teilen des Vertragsgegenstandes hat, um die ordnungsgemäße Wartung/Inspektion durchzuführen. Er trägt auch sämtliche für die Wartung/Inspektion erforderlichen Kommunikations- und Übertragungskosten zu der entsprechenden Leitstelle.

6. Der Kunde wird dem Unternehmer bauliche Veränderungen, die die Funktion des Vertragsgegenstandes beeinträchtigen könnten, unverzüglich mitteilen, damit der Unternehmer den Kunden bezüglich notwendiger Änderungen beraten kann.

7. Der Kunde hat etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse erforderlichen Informationen an den Unternehmer zu melden.

8. Der Kunde verwahrt alle vom Unternehmer übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so auf, dass diese vor Beschädigungen, Diebstahl und Zugriff Dritter geschützt sind.

Gebühren für Service- und Kundendienstleistungen

Gültig ab 01.02.2023

Stundenverrechnungssätze

Service-/Kundendiensttechniker

mit Wartungs-/Inspektionsvertrag
56,00 EUR
ohne Wartungs-/Inspektionsvertrag
69,00 EUR

IT-Systemtechniker

mit Wartungs-/Inspektionsvertrag
84,00 EUR
ohne Wartungs-/Inspektionsvertrag
103,00 EUR

Abrechnung erfolgt pro angefangene 15 Minuten.

Fahrtkosten

Zone 1 (0 - 20 km)
1,80 EUR
An- und Abfahrt pro km
Zone 2 (21 - 40 Km)
1,50 EUR
An- und Abfahrt pro km
Zone 3 (41 - 75 Km)
1,30 EUR
An- und Abfahrt pro km
Zone 4 (76 - 100 Km)
1,10 EUR
An- und Abfahrt pro km
Zone 5 (ab 100 Km)
1,00 EUR
An- und Abfahrt pro km

Die An- und Abfahrtskosten sind inkl. Fahrzeiten.

Fahrtkostenzuschlag PLZ-Gebiete 04103, 04105, 04107, 04109
25,00 EUR
Fahrtkostenzuschlag für Parkgebühren, Parkplatzsuche und Laufstrecken zum Objekt im Innenstadtbereich der Stadt Leipzig

Zuschläge auf Fahrtkosten und Stundenverrechnungssätze für Notdienstleistungen außerhalb der Geschäftszeiten

Montag – Donnerstag
50%
16:00 Uhr bis Folgetag 06:00 Uhr
Freitag
50%
16:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Samstag
100%
ganztägig
Sonn- & Feiertag
150%
ganztägig bis Folgetag 06:00 Uhr

Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten können nur Vertragskunden in Anspruch nehmen.

Telefonischer Notdienst

Telefonische Notdienstpauschale
15,00 EUR

Sonstige Gebühren

Zuschlag für Kleinaufträge bis 75 Euro
25,00 EUR